Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

In der grafischen Industrie gelten die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Sie sind bei der Offertstellung dem Kunden zur Kenntnis zu bringen.

Offerten

Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Angebote, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Im Interesse des Druckers sind alle Offerten und Auftragsbestätigungen schriftlich abzugeben. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.

Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich MWSt. Allfällig anfallende Transportkosten sind speziell auszuweisen. Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können und deren Preiskonsequenzen dem Auftraggeber mitgeteilt werden müssen.

Lagerkosten

Für bei uns eingelagerte Aufträge gelten folgende Konditionen: O Ein- und Auslagern pro Palette à Fr. 8,– = Fr. 16,– O Lagerkosten pro Palette und Monat = Fr. 8,– O Zinsen für eingesetztes Kapital pro Monat = 0,5 %* (*vom Netto-Auftragswert) Lagerkosten werden separat abgerechnet.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Abgelieferte Ware bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum des Druckers. Der Drucker kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeit oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate erstreckt, so ist der Drucker berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung seiner Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten. Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom Drucker unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert. Soweit in den Einkaufsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, trägt der Lieferant für Lieferungen an die Bartsch AG Herisau alle mit der Zahlung verbundenen Kosten des Geldverkehrs.

Lieferfristen

Angegebene Liefertermine sind Richtwerte. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt.

Abnahmeverzug

Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.

Skizzen und Entwürfe

Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.

Urheberrechte

Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Druckers.

Reproduktionsrecht

Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber dem Drucker zur Verfügung gestellten Bildund Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung.

Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge

Die von einer Druckerei erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum der Druckerei. Fotolithografien (1 Satz Filme) und Klischees können an den Besteller ausgeliefert werden, sofern eventuelle Urheberrechte des Druckers gewahrt bleiben.

Mehraufwand

Vom Besteller oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber dem Angebot verursachten Mehraufwand (wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

Autorkorrekturen

Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.

Branchenübliche Toleranzen

Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers.

Mehr- oder Minderlieferung

Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20 % – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

Vom Besteller geliefertes Material

Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist dem Drucker frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Abrufaufträge

Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Bestellers.

Lieferungen, Verpackung

Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation) sind die Verpackungs- und Transportkosten im Preis inbegriffen (Ausnahmen bilden Kleinst- und Kleinaufträge). Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.

Mängelrüge

Die von der Druckerei gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens.

Haftungsbeschränkungen

Dem Drucker übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für allfällige weiter geltend gemachte, direkte oder indirekte Schäden aus Mängeln, wird, vorbehältlich zwingender Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes vom 1.1.1994, gegenüber dem Endverbraucher wegbedungen.

Bei elektronischen Daten und Datenübernahme

Für vom Kunden angelieferte Daten (über Datenträger oder Modem), die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt der Drucker keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird vom Drucker nicht übernommen. Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei Ablieferung oder Rückgabe von elektronisch erstellten und aufbereiteten Satz-/Bildinformationen an den Kunden wird ein kompletter Datenausdruck auf Papier mitgeliefert.

Kontroll- und Prüfdokumente

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Drucker haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Auftraggeber innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet oder ruft der Auftraggeber ohne diese Filme oder Datenträger direkt ab, so trägt er das volle Risiko. Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf grobes Verschulden.

Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen

Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenfilme, Satz, Abzügen sowie Werkzeuge) besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine zur technischen Sicherstellung des Auftrages erfolgende Aufzeichnung der Enddaten wird 10 Tage nach Auslieferung gelöscht. Eine weitergehende Aufbewahrung ist ausdrücklich zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneuter Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist St. Gallen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte St. Gallen zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

Anerkennung

Die Erteilung eines Druckauftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Besteller ein.

St. Gallen 2016